Als privatversicherte Patient*innen nehmen Sie Kontakt zu mir auf und kontaktieren Sie ihre Krankenkasse, um die Bedingungen für eine Kostenübernahme zu klären. Die Therapiekosten werden in der Regel von allen privaten Krankenversicherungen sowie Beihilfestellen übernommen. Die genaue Kostenübernahme hängt jedoch von Ihren individuellen Vertragsbedingungen mit Ihrer privaten Krankenversicherung ab, so dass es gegebenenfalls sein kann, dass einzelne Kosten von Ihnen selbst getragen werden müssen. Die Kosten für die Psychotherapie orientieren sich an der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).
Als Soldat*in hinterlassen Sie mir gerne auf dem Anrufbeantworter eine Nachricht und geben bitte an, dass Sie über die Bundeswehr kommen. Zum Erstgespräch bringen Sie dann eine Kostenübernahmeerklärung für die ersten 4 Termine mit.
Als Polizist geben Sie bitte auf dem Anrufbeantworter an, dass Sie über die Heilfürsorge der Polizei versichert sind. Zum Erstgespräch bringen Sie bitte eine Überweisung Ihres zuständigen Polizeiarztes mit.
Als Selbstzahler*in nehmen Sie Kontakt mit mir auf und wir vereinbaren zeitnah einen Termin, sofern meinerseits Kapazitäten vorhanden sind. Die Kosten orientieren sich wie bei privat versicherten Personen an der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).
Falls Sie eine psychotherapeutische Behandlung benötigen und keinen Behandlungsplatz in einer psychotherapeutischen Praxis mit einer Kassenzulassung finden können, gibt es die Möglichkeit der sogenannten Kostenerstattung. Hierbei ist es notwendig eine psychotherapeutische Sprechstunde bei einem kassenzugelassenen Psychotherapeut*in wahrzunehmen, bei der eine erste diagnostische Abklärung der Symptome und Beschwerden erfolgt und eine schriftliche Empfehlung für weitere Maßnahmen, z.B. die Empfehlung einer Psychotherapie gegeben wird. Falls die Aufnahme einer Psychotherapie zeitnah und dringlich notwendig ist, kann auf dem entsprechenden Formular (PTV 11) die Dringlichkeit bestätigt werden.
Wenn Sie - auch mit erbetener Unterstützung durch Ihre Krankenkasse- keinen Psychotherapieplatz bei Psychotherapeut*innen mit Kassenzulassung in absehbarer Zeit finden können, können Sie sich die Leistung Psychotherapie selber über das Kostenerstattungsverfahren beschaffen.
Kostenerstattung heißt: Ihre Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet, entstandene Kosten einer Psychotherapie in diesen Ausnahmefällen
auch bei nicht kassenzugelassenen Psychotherapeuten zu erstatten (§13 Abs. 3 SGB V). Gerichte lehnen Wartezeiten auf Behandlungsplätze, die über sechs Wochen hinausgehen, meist als unzumutbar ab. Auch sind Ihnen als Patient oder Patientin nicht mehr als fünf
Anfragen bei Vertragsbehandlern zuzumuten.
Ich werde Sie gerne dabei unterstützen und zusätzlich aus eigener Sicht den Antrag begründen. Ich beantrage ebenfalls die Bewilligung probatorischer und psychotherapeutischer Sitzungen (in der Privatpraxis) und die
Kostenerstattung der benötigten Leistungen. Im Sinne Ihres Datenschutzes sollten keine zu persönlichen Einzelheiten Ihrer Erkrankung aufgeführt werden. Versenden Sie die kompletten Antragsunterlagen als Einschreiben oder geben Sie sie persönlich
bei der Krankenkasse ab.
Die Behandlung kann beginnen, sobald Ihre Krankenkasse die Übernahme der Kosten schriftlich zugesichert hat.
Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, besteht die Möglichkeit, mit Verweis auf die Gesetzeslage im SGB V (§13) binnen kurzer
Zeit schriftlich Widerspruch bei Ihrer Kasse einzulegen und auf Ihr Recht auf die psychotherapeutische Behandlung und Kosten-
erstattung zu verweisen. Der Widerspruch lohnt sich.
Genauere Informationen zu entsprechender Vorgehensweise finden Sie hier:
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